


Pflegegrad 3: finanzielle Hilfen, Leistungen und Voraussetzungen
Alle Informationen zum Pflegegrad 3
Definition und Einstufung
Pflegegrad 3 beschreibt eine "schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit". Diese Einstufung erfolgt, wenn im Rahmen eines Pflegegutachtens eine Punktzahl zwischen 47,5 und unter 70 erreicht wird. Das Gutachten basiert auf dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA), das die Selbstständigkeit einer Person in verschiedenen Lebensbereichen bewertet. Anders als bei den früheren Pflegestufen steht nicht mehr der zeitliche Aufwand für die Pflege im Vordergrund, sondern das Ausmaß, in dem eine Person ihre täglichen Aktivitäten eigenständig bewältigen kann.

Kriterien für die Pflegebegutachtung
Die Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades wird entweder vom Medizinischen Dienst (MD) bei gesetzlich Versicherten oder von der Medicproof GmbH bei privat Versicherten durchgeführt. Der Gutachter besucht die pflegebedürftige Person in ihrer gewohnten Umgebung und bewertet die Selbstständigkeit in sechs zentralen Lebensbereichen:
- Mobilität: Die Fähigkeit, sich sicher und selbstständig zu bewegen, sei es innerhalb der Wohnung oder im Freien, sowie das sichere Aufstehen, Sitzen und Treppensteigen.
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie gut kann sich die Person zeitlich und örtlich orientieren, Entscheidungen treffen, Risiken erkennen und mit anderen Menschen kommunizieren?
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie häufig benötigt die Person Unterstützung aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten oder psychischen Problemen wie Angstzuständen, Depressionen oder aggressivem Verhalten?
- Selbstversorgung: Die Fähigkeit zur eigenständigen Körperpflege, Ernährung und Hygiene, also Tätigkeiten wie Waschen, Anziehen, Essen und der Toilettengang.
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Welche Hilfen sind im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen, wie der Einnahme von Medikamenten, Verbandswechseln oder der Nutzung von Hilfsmitteln, erforderlich?
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie gut kann die Person ihren Alltag organisieren, sich selbst beschäftigen und soziale Kontakte pflegen?
Die Bewertung erfolgt anhand fester Kriterien innerhalb dieser Module, deren Ergebnisse unterschiedlich gewichtet werden. Die Summe der gewichteten Punkte ergibt den Pflegegrad. Diese detaillierte Analyse stellt sicher, dass der Pflegegrad die tatsächlichen Einschränkungen und den Bedarf an Unterstützung genau widerspiegelt.
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3 im Überblick:
(Scrollen Sie bitte weiter nach rechts, falls Sie nicht die ganze Tabelle sehen.)
Leistungen bei Pflegegrad 3 im Detail:
Personen mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf ein umfassendes Paket an Leistungen aus der Pflegeversicherung. Diese sollen die pflegebedürftige Person im Alltag unterstützen und die pflegenden Angehörigen entlasten:
- Pflegegeld: 599 Euro monatlich werden an pflegebedürftige Personen ausgezahlt, die zu Hause durch Angehörige oder Freunde gepflegt werden. Dieses Geld ist zweckgebunden, um die häusliche Pflege zu ermöglichen und zu honorieren. Wichtig ist dabei, dass alle sechs Monate ein verpflichtender Beratungseinsatz stattfindet, um die Qualität der Pflege zu sichern.
- Pflegesachleistungen: 1.497 Euro monatlich stehen zur Verfügung, wenn die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht wird. Diese Leistungen decken verschiedene Pflege- und Betreuungsdienste ab und können direkt über den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden, was die administrative Last für die Betroffenen erheblich reduziert.
- Kombinationsleistungen: Es besteht die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn professionelle Pflege nur in bestimmten Bereichen benötigt wird. Beispielsweise könnte jemand 50 % der Pflegesachleistungen nutzen und zusätzlich 50 % des Pflegegeldes beziehen.
- Verhinderungspflege: 1.685 Euro jährlich stehen zur Verfügung, um eine Ersatzpflege zu finanzieren, wenn die Hauptpflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder anderen Verpflichtungen ausfällt.
- Kurzzeitpflege: 1.854 Euro jährlich sind für vorübergehende stationäre Pflege vorgesehen, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflege zu Hause kurzfristig nicht möglich ist.
- Neu ab Juli 2025 – Entlastungsbudget: Die bisher getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zusammengelegt. Es stehen nun 3.539 Euro jährlich flexibel zur Verfügung, ohne Vorpflegezeit. Die Leistungen können für bis zu 56 Tage pro Jahr genutzt werden. Während der Nutzung wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Jahr halbiert.
- Tages- und Nachtpflege: 1.357 Euro monatlich können für teilstationäre Pflege in Anspruch genommen werden. Diese Form der Pflege ergänzt die häusliche Pflege und ermöglicht es den Pflegebedürftigen, tagsüber oder nachts in einer speziellen Einrichtung betreut zu werden, während sie den Rest der Zeit zu Hause verbringen.
- Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich dienen zur Finanzierung von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen, wie etwa einer Haushaltshilfe oder speziellen Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Diese Leistung kann auch in Kombination mit anderen Pflegeleistungen genutzt werden.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Es besteht ein Anspruch auf bis zu 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe etc., die den Alltag erleichtern und die Pflege zu Hause sicherer machen.
- Technische Pflegehilfsmittel: Unterstützung für Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Rollstühle.
- Hausnotruf: Bis zu 25,50 Euro monatlich werden für ein Notrufsystem übernommen, das im Notfall schnelle Hilfe sicherstellt, besonders wenn die pflegebedürftige Person allein lebt.
- Wohnraumanpassung: Bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme können beantragt werden, um den Wohnraum an die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen anzupassen. Dazu gehören der Einbau von Treppenliften, barrierefreien Duschen oder das Anbringen von Haltegriffen.
Weitere Unterstützung und Beratung
Neben den direkten Pflegeleistungen gibt es zusätzliche Angebote, die pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen helfen, den Pflegealltag besser zu organisieren:
- Pflegeberatung und Beratungseinsatz: Mit Pflegegrad 3 besteht Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung. Diese hilft, den Pflegebedarf zu organisieren, passende Leistungen zu finden und Entlastungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Bei Bezug von Pflegegeld ist der halbjährliche Beratungseinsatz verpflichtend.
- Pflegekurse für Angehörige: Um die Pflege zu Hause effektiv und sicher durchzuführen, können pflegende Angehörige an kostenlosen Pflegekursen teilnehmen, in denen sie praktische Fähigkeiten erwerben, z. B. zum Transfer von Pflegebedürftigen oder zur Körperpflege.
- Pflegeunterstützungsgeld: Dieses Lohnersatzgeld steht Angehörigen zur Verfügung, die aufgrund eines akuten Pflegefalls kurzfristig von ihrer Arbeit freigestellt werden müssen. Es wird für bis zu 10 Arbeitstage je akutem Fall gezahlt und ersetzt in der Regel 90 % des Nettogehalts (100 % mit Krankengeldanspruch).
- Wohngruppenzuschuss: Wenn die pflegebedürftige Person in einer betreuten Wohngruppe lebt, kann sie einen Zuschlag von 224 Euro monatlich erhalten, um die Gemeinschaftsbetreuung zu unterstützen.
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Digitale Technologien, die Pflegebedürftige und ihre Pfleger unterstützen, können mit bis zu 53 Euro monatlich gefördert werden. Dies umfasst z. B. Apps zur Erinnerung an die Medikamenteneinnahme oder digitale Notrufsysteme.

Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich kann auch bei Pflegegrad 3 für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden. Dieser Betrag ist zweckgebunden und soll dazu beitragen, die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu fördern und die pflegenden Angehörigen zu entlasten. Der Entlastungsbetrag kann unter anderem für Haushaltshilfen, Betreuungsdienste oder spezielle Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Gerade bei Pflegegrad 3, wo der Pflegeaufwand oft höher ist, kann diese Unterstützung eine wichtige Entlastung bieten.
Pflegegeld bei Pflegegrad 3
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung, die an Pflegebedürftige ausgezahlt wird, die zu Hause von Angehörigen oder ehrenamtlichen Pflegepersonen versorgt werden. Mit Pflegegrad 3 erhalten Betroffene monatlich 599 Euro. Dieses Geld ist ebenfalls zweckgebunden und sollte zur Sicherstellung der häuslichen Pflege verwendet werden. Zudem sind Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, verpflichtet, halbjährlich an einem Beratungseinsatz teilzunehmen. Dieser Beratungseinsatz dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und bietet die Möglichkeit, Fragen zur Pflege zu klären und notwendige Unterstützungsmaßnahmen zu besprechen.
Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3
Pflegesachleistungen umfassen professionelle Pflege- und Betreuungsdienste, die durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Bei Pflegegrad 3 stehen hierfür monatlich 1.497 Euro zur Verfügung. Diese Leistungen können für verschiedene Aufgaben eingesetzt werden, wie etwa Körperpflege, Ernährung oder Unterstützung bei der Mobilität. Auch bei der Nutzung von Pflegesachleistungen reduziert sich der Anspruch auf Pflegegeld entsprechend. Es ist wichtig, die Leistungen genau auf den individuellen Bedarf abzustimmen, um eine optimale Pflege sicherzustellen.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Die Verhinderungspflege dient dazu, die Hauptpflegeperson zu entlasten, wenn diese verhindert ist, sei es durch Urlaub, Krankheit oder andere persönliche Gründe.
Die Kurzzeitpflege bietet eine vorübergehende stationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist.
Bis Juni 2025 gelten folgende Einzelbudgets:
- Verhinderungspflege: 1.685 Euro jährlich, bis zu 42 Tage
- Kurzzeitpflege: 1.854 Euro jährlich, bis zu 56 Tage
Neu ab Juli 2025 werden beide Leistungen in einem Entlastungsbudget zusammengefasst:
- Gesamtbudget: 3.539 Euro jährlich
- Nutzbar für bis zu 56 Tage pro Jahr (Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege kombiniert)
- Keine Vorpflegezeit mehr erforderlich
- Während der Nutzung wird das Pflegegeld für maximal 8 Wochen pro Jahr halbiert
Diese Flexibilisierung ermöglicht es, den Pflegebedarf auch in schwierigen Situationen gezielt und bedarfsgerecht abzudecken.
Tages- und Nachtpflege
Die Tages- und Nachtpflege bietet eine teilstationäre Betreuung in speziellen Einrichtungen, die tagsüber oder nachts Pflegebedürftige betreuen. Mit Pflegegrad 3 stehen hierfür 1.357 Euro monatlich zur Verfügung. Diese Leistung ergänzt die häusliche Pflege und ermöglicht den Pflegebedürftigen, soziale Kontakte zu pflegen und an Aktivitäten teilzunehmen, während die pflegenden Angehörigen entlastet werden. Gerade bei Pflegegrad 3, wo die Anforderungen an die Pflege hoch sind, kann diese Art der Betreuung eine wichtige Unterstützung darstellen.
Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel, wie z. B. Pflegebetten, Rollstühle oder Badewannenlifte, sowie auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 42 Euro monatlich, etwa für Desinfektionsmittel oder Einweghandschuhe. Diese Hilfsmittel spielen eine entscheidende Rolle, um die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu erhalten und den Pflegealltag sowohl für die Betroffenen als auch für die Pflegenden zu erleichtern. Der Einsatz dieser Hilfsmittel sollte immer an die individuellen Bedürfnisse angepasst werden.
Hausnotruf und Wohnraumanpassung
Der Hausnotruf ist ein wichtiges technisches Hilfsmittel, das im Notfall schnelle Hilfe ermöglicht. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 erhalten hierfür bis zu 25,50 Euro monatlich.
Wohnraumanpassung
Für notwendige Anpassungen des Wohnraums, wie den Einbau von Treppenliften, barrierefreien Duschen oder Haltegriffen, stehen bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme zur Verfügung. Diese Anpassungen sind besonders bei Pflegegrad 3 sinnvoll, da sie die Sicherheit erhöhen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag fördern.
Vollstationäre Pflege: Bei Pflegegrad 3 beträgt der Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung 1.319 Euro monatlich. Dieser Betrag wird direkt an die Einrichtung gezahlt und mindert die von den Bewohnern zu tragenden Pflegekosten.

Widerspruch bei Pflegegrad 3
Falls der Antrag auf Pflegegrad 3 abgelehnt wird oder Sie mit der Einstufung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. In Ihrem Widerspruch sollten Sie klar begründen, warum Pflegegrad 3 gerechtfertigt ist, und relevante medizinische Unterlagen (z. B. Arztberichte, Pflegedokumentationen) beifügen. Nach Eingang des Widerspruchs veranlasst die Pflegekasse in der Regel eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD).
Unterstützung und Beratung bei Widerspruch
Wenn Sie Unterstützung bei einem Widerspruch gegen den Pflegegrad benötigen, stehen Ihnen verschiedene Anlaufstellen zur Verfügung, die fachkundige Beratung und Unterstützung anbieten:
Pflegeberatung durch die Pflegekasse:
Jede Pflegekasse bietet kostenlose Pflegeberatung an. Diese kann bei der Formulierung des Widerspruchs und der Zusammenstellung der Unterlagen helfen.
Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD):
Die UPD berät ebenfalls kostenlos und unabhängig von der Pflegekasse zum Thema Pflege und Widerspruch.
Ein Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid erfordert sorgfältige Vorbereitung und die fristgerechte Einreichung aller relevanten Unterlagen. Mit einer klaren Begründung und unterstützenden Dokumenten erhöhen Sie die Chancen auf eine erfolgreiche Neubewertung.
Pflegestützpunkte:
In vielen Bundesländern gibt es Pflegestützpunkte, die umfassende Beratungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen anbieten. Diese Beratungsstellen können Ihnen detailliert erklären, wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie einen Widerspruch einlegen wollen, und welche Schritte notwendig sind.
Sozialverbände:
Sozialverbände wie der Sozialverband VdK Deutschland oder der Sozialverband Deutschland (SoVD) bieten ihren Mitgliedern Unterstützung bei Widersprüchen an. Diese Verbände verfügen über erfahrene Berater und Anwälte, die Ihnen helfen können, den Widerspruch erfolgreich durchzuführen.
Rechtsanwälte für Sozialrecht:
In komplizierteren Fällen oder wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kann es sinnvoll sein, einen spezialisierten Rechtsanwalt für Sozialrecht zu konsultieren. Diese Anwälte kennen sich mit den rechtlichen Grundlagen und Verfahren gut aus und können Sie umfassend vertreten.
Selbsthilfegruppen:
Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige oder Betroffene bieten ebenfalls eine gute Anlaufstelle. Hier können Sie sich mit anderen Betroffenen austauschen und wertvolle Tipps für den Widerspruch erhalten. Oft haben Mitglieder solcher Gruppen selbst bereits Erfahrungen mit Widersprüchen gemacht und können praktische Ratschläge geben.
Online-Portale und Foren:
Es gibt zahlreiche Online-Portale und Foren, die sich mit Pflege und Pflegegraden beschäftigen. Diese bieten oft detaillierte Anleitungen und Erfahrungsberichte, wie man erfolgreich Widerspruch einlegt. Seiten wie pflege.de oder das Forum der VdK-Website sind gute Quellen, um sich zu informieren.
Ärztliche Unterstützung:
Besprechen Sie den Widerspruch auch mit Ihrem Hausarzt oder dem behandelnden Facharzt. Diese können Ihnen gegebenenfalls zusätzliche ärztliche Gutachten oder Stellungnahmen zur Verfügung stellen, die den Widerspruch unterstützen.
Durch die Kombination aus professioneller Beratung und der Nutzung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen können Sie sicherstellen, dass Ihr Widerspruch gut begründet und dokumentiert ist, was die Chancen auf eine erfolgreiche Neubewertung erheblich erhöht.
Fazit
Pflegegrad 3 bietet eine umfangreiche Unterstützung für Menschen, deren Selbstständigkeit erheblich eingeschränkt ist. Die zahlreichen verfügbaren Leistungen ermöglichen eine individuell angepasste Pflege, die nicht nur die Lebensqualität der pflegebedürftigen Person verbessert, sondern auch die Belastung für die Angehörigen reduziert. Durch eine gezielte Nutzung der angebotenen Leistungen und eine gute Vorbereitung auf die Pflegebegutachtung kann sichergestellt werden, dass der Pflegebedarf optimal gedeckt wird. Es ist wichtig, regelmäßig zu überprüfen, ob der aktuelle Pflegegrad noch den tatsächlichen Bedürfnissen entspricht, um bei Bedarf eine Höherstufung zu beantragen.
Fallbeispiel zu Pflegegrad 3
Frau Schmidt, 82 Jahre alt, lebt alleine in ihrer Wohnung. Sie leidet an fortgeschrittener Osteoporose und hat im letzten Jahr zwei Stürze erlitten, die zu Knochenbrüchen führten. Zusätzlich hat Frau Schmidt Diabetes Typ 2, der mittlerweile auch ihre Sehfähigkeit beeinträchtigt. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen ist ihre Selbstständigkeit im Alltag stark reduziert. Frau Schmidt ist durch den Pflegegrad 3 gut abgesichert.

Pflegebedarf und Einschränkungen
Folgende Bereiche wurden durch den Krankenversicherung (MDK) begutachtet und beurteilt:
1. Mobilität
Frau Schmidt kann sich innerhalb der Wohnung nur noch mit einem Rollator fortbewegen. Das Treppensteigen bereitet ihr große Schwierigkeiten, und sie benötigt Hilfe, um aus dem Bett aufzustehen oder sich in einen Stuhl zu setzen. Ihre Gehstrecke ist stark eingeschränkt, und längere Wege kann sie nur im Rollstuhl zurücklegen.
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Kognitiv ist Frau Schmidt weitgehend orientiert und kann noch selbstständig Entscheidungen treffen. Allerdings hat sie Schwierigkeiten, sich in neuen oder ungewohnten Situationen zurechtzufinden, besonders wenn sie außerhalb ihrer Wohnung ist.
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Nach den Stürzen leidet Frau Schmidt unter starker Angst vor weiteren Stürzen. Diese Angst führt dazu, dass sie sich kaum noch alleine traut, ihre Wohnung zu verlassen, was ihre Mobilität und ihre Teilnahme am sozialen Leben weiter einschränkt.
4. Selbstversorgung
Frau Schmidt benötigt täglich Hilfe bei der Körperpflege, insbesondere beim Duschen und Anziehen. Sie ist nicht mehr in der Lage, sich eigenständig zu waschen oder die Toilette ohne Unterstützung zu benutzen. Auch das Zubereiten von Mahlzeiten fällt ihr schwer, weshalb sie bei der Nahrungsaufnahme auf Hilfe angewiesen ist.
5. Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen:
Aufgrund ihres Diabetes muss Frau Schmidt regelmäßig Blutzucker messen und Insulin spritzen, was sie alleine nicht mehr zuverlässig bewältigen kann. Zusätzlich benötigt sie Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme und der Kontrolle ihrer Fußgesundheit aufgrund des erhöhten Risikos für diabetische Fußgeschwüre.
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Frau Schmidt kann ihren Tagesablauf nur noch eingeschränkt selbstständig gestalten. Sie verbringt die meiste Zeit in ihrer Wohnung und hat kaum noch Kontakt zu anderen Menschen, da sie sich nicht mehr traut, alleine auszugehen. Ihre Tochter besucht sie regelmäßig, um sie zu unterstützen und sie zu Arztbesuchen oder anderen Terminen zu begleiten.
Einstufung und Pflegegrad 3
Nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) wird Frau Schmidt aufgrund ihrer schweren Einschränkungen der Selbstständigkeit in Pflegegrad 3 eingestuft. Sie erreicht in der Begutachtung 60 Punkte, was den Pflegegrad 3 rechtfertigt.
Leistungen bei Pflegegrad 3
Mit der Einstufung in Pflegegrad 3 hat Frau Schmidt Anspruch auf folgende Leistungen:
- Pflegegeld: 599 Euro monatlich, da ihre Tochter einen großen Teil der Pflege übernimmt.
- Pflegesachleistungen: 1.497 Euro monatlich zur Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes, der Frau Schmidt bei der Körperpflege, dem Anziehen, der Blutzuckerkontrolle und der Medikamenteneinnahme unterstützt.
- Verhinderungspflege: 1.685 Euro jährlich, um die Pflege durch eine andere Person zu finanzieren, wenn ihre Tochter verhindert ist.
- Kurzzeitpflege: 1.854 Euro jährlich für stationäre Pflege, falls Frau Schmidt vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden kann.
- Neu ab Juli 2025 – Entlastungsbudget: 3.539 Euro jährlich, flexibel nutzbar für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, keine Vorpflegezeit, bis zu 56 Tage pro Jahr, Pflegegeld wird während der Nutzung halbiert.
- Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich, die für eine Haushaltshilfe genutzt werden, um Frau Schmidt im Alltag zu entlasten.
- Tages- und Nachtpflege: 1.357 Euro monatlich, um Frau Schmidt tagsüber in einer Pflegeeinrichtung betreuen zu lassen, wo sie soziale Kontakte pflegen kann.
- Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel: Frau Schmidt erhält ein Pflegebett und einen Rollstuhl als technische Hilfsmittel sowie Verbrauchsmaterialien wie Einweghandschuhe und Desinfektionsmittel (bis 42 Euro monatlich).
- Technische Pflegehilfsmittel: Ein Duschstuhl bietet Frau Schmidt die Möglichkeit, sicher und bequem im Sitzen zu duschen. In Kombination mit Haltegriffen in der Dusche und in der Nähe der Toilette wird das Risiko von Stürzen erheblich reduziert und die tägliche Körperpflege erleichtert.
- Hausnotruf: Ein Hausnotrufsystem wird installiert, das Frau Schmidt im Notfall nutzen kann. Die Kosten hierfür werden bis zu 25,50 Euro monatlich übernommen.
- Wohnraumanpassung: Es wird ein Treppenlift installiert, um Frau Schmidt den Zugang zu ihrem Badezimmer zu erleichtern. Die Pflegekasse übernimmt hierfür einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro.
Umsetzung der Pflegeleistungen
Frau Schmidt und ihre Tochter entscheiden sich, das Pflegegeld in Kombination mit Pflegesachleistungen zu nutzen. Der ambulante Pflegedienst übernimmt die medizinische Betreuung und Unterstützung bei der Körperpflege, während ihre Tochter weiterhin die Alltagsbetreuung organisiert und für Frau Schmidt da ist. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro wird genutzt, um eine Haushaltshilfe zu finanzieren, die zweimal wöchentlich kommt, um zu putzen und Einkäufe zu erledigen. Der Hausnotruf gibt Frau Schmidt zusätzliche Sicherheit, insbesondere wenn sie alleine zu Hause ist.
Fazit
Dieses Fallbeispiel zeigt, wie umfassend die Unterstützung bei Pflegegrad 3 ist und wie wichtig es ist, die verschiedenen Leistungen individuell auf die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person abzustimmen. Durch die gezielte Nutzung der verfügbaren Pflegeleistungen kann Frau Schmidt weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung leben, während sie die notwendige Unterstützung erhält, um ihre Lebensqualität zu erhalten und ihre Angehörigen zu entlasten.